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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Aydoo Services GmbH

Version: 5.0 Stand: 2026-02-27

Hinweis: Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (B2B). Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB).


§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (“AGB”) gelten für alle Verträge zwischen der Aydoo Services GmbH, Kastanienallee 2, 10435 Berlin, Deutschland (“Auftragnehmer” oder “Aydoo”) und dem jeweiligen Auftraggeber (“Auftraggeber”) über die Erbringung von Beratungs-, Implementierungs-, Konfigurations- und Entwicklungsleistungen im Bereich IT, Automatisierung und Digitalisierung.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn und soweit Aydoo ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt auch, wenn Aydoo in Kenntnis entgegenstehender AGB des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos erbringt.

(4) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Auftraggeber, sofern es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.

(5) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben stets Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung durch Aydoo maßgebend.


§ 2 Leistungsarten und Vertragstyp

(1) Die Leistungen von Aydoo gliedern sich in folgende Leistungsarten:

LeistungsartBeschreibungVertragstyp
BeratungStrategische und technische Beratung, Konzeption, Architekturplanung, Prozessanalyse, WorkshopsDienstvertrag (§§ 611 ff. BGB)
ImplementierungEinrichtung, Konfiguration und Integration bestehender Software-Tools und Automatisierungen (z.B. CRM, Make.com, Superchat, Cal.com)Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB)
ProduktentwicklungEntwicklung individueller Software, Automatisierungen, KI-Agenten und digitaler Produkte nach SpezifikationDienstvertrag (§§ 611 ff. BGB)
Laufende BetreuungWartung, Support, Monitoring und Optimierung bestehender SystemeDienstvertrag (§§ 611 ff. BGB)

(2) Die konkrete Leistungsart wird im jeweiligen Einzelvertrag, Angebot oder Auftragsbestätigung (“Einzelvertrag”) festgelegt. Umfasst ein Einzelvertrag mehrere Leistungsarten, gelten für die jeweiligen Leistungsbestandteile die entsprechenden vertragstypischen Regelungen dieser AGB.

(3) Bei Beratungsleistungen (Dienstvertrag) schuldet Aydoo die sorgfältige Erbringung der vereinbarten Tätigkeiten, nicht jedoch einen bestimmten Erfolg.

(4) Bei Implementierungs- und Entwicklungsleistungen schuldet Aydoo die sorgfältige Durchführung der im Einzelvertrag beschriebenen Tätigkeiten. Ein bestimmter Erfolg wird nur geschuldet, wenn der Einzelvertrag ausdrücklich Werkvertragsrecht vereinbart (vgl. Abs. 5).

(5) Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB) findet nur Anwendung, wenn der Einzelvertrag ausdrücklich die Herstellung eines abnahmefähigen Werks vorsieht. In diesem Fall gelten ergänzend die §§ 9 und 10 dieser AGB.

(6) Die Einordnung als Dienst- oder Werkvertrag richtet sich im Streitfall nach dem objektiven Vertragsinhalt (Typenzwang). Die vorstehende Zuordnung in Abs. 1 dient der Klarstellung der von den Parteien gewollten Vertragsstruktur, entbindet jedoch nicht von der gesetzlichen Vertragstypbestimmung.


§ 3 Vertragsschluss und Einzelverträge

(1) Angebote von Aydoo sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

(2) Ein Vertrag kommt zustande durch:

  • a) schriftliche Annahme eines Angebots durch den Auftraggeber, oder
  • b) schriftliche Auftragsbestätigung durch Aydoo nach Bestellung des Auftraggebers, oder
  • c) tatsächliche Leistungserbringung durch Aydoo nach Auftragserteilung, oder
  • d) konkludente Annahme durch den Auftraggeber, insbesondere durch Nutzung bereitgestellter Leistungen.

(3) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

(4) Change Requests: Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs (“Change Request”), wird Aydoo den Mehraufwand und etwaige Auswirkungen auf Termine und Kosten abschätzen und dem Auftraggeber ein entsprechendes Angebot unterbreiten. Die Umsetzung des Change Requests erfolgt erst nach schriftlicher Beauftragung durch den Auftraggeber.


§ 4 Leistungsumfang und Leistungserbringung

(1) Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Ist der Leistungsumfang nicht oder nicht vollständig beschrieben, bestimmt Aydoo die Art und Weise der Leistungserbringung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des im Einzelvertrag vereinbarten Vertragszwecks und der berechtigten Interessen des Auftraggebers.

(2) Aydoo ist berechtigt, bei der Leistungserbringung qualifizierte Dritte (“Subunternehmer”) einzusetzen. Aydoo bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die ordnungsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.

(3) Aydoo erbringt die Leistungen grundsätzlich werktags während der üblichen Geschäftszeiten (Mo-Do, 14:00-17:00 Uhr). Abweichende Leistungszeiten können im Einzelvertrag vereinbart werden.

(4) Soweit Aydoo im Rahmen der Leistungserbringung Software-Tools, Plattformen oder Dienste Dritter einsetzt (z.B. Make.com, Superchat, Cal.com, OpenAI, Anthropic), übernimmt Aydoo keine Gewährleistung für die Verfügbarkeit, Funktionsfähigkeit oder Preisgestaltung dieser Drittanbieter-Dienste. Aydoo wird den Auftraggeber über wesentliche bekannte Einschränkungen informieren.

(5) Leistungsort ist, sofern nicht anders vereinbart, der Sitz von Aydoo. Leistungen werden nach Möglichkeit remote erbracht (Fernwartung, Videokonferenz, Remote-Zugriff).


§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig und unentgeltlich zu erbringen. Dazu gehören insbesondere:

  • a) Bereitstellung aller erforderlichen Informationen, Daten, Dokumente und Zugänge (z.B. Admin-Zugänge zu CRM, Superchat, Make.com, Kalender-Systemen);
  • b) Benennung eines fachkundigen und entscheidungsbefugten Ansprechpartners;
  • c) Mitwirkung bei der Anforderungsklärung und Spezifikation;
  • d) zeitnahe Prüfung und Freigabe von Zwischenergebnissen, Konzepten und Entwürfen;
  • e) Bereitstellung von Testumgebungen und Testdaten;
  • f) Sicherung eigener Daten vor Beginn der Leistungen (insbesondere vor Systemumstellungen);
  • g) Soweit Aydoo Meeting-Transkriptionsdienste einsetzt (§ 14 Abs. 4 lit. d): Information aller Meeting-Teilnehmer über die Transkription vor Aufnahmebeginn und Einholung etwaiger erforderlicher Einwilligungen. Der Auftraggeber ist als Verantwortlicher im Sinne der DSGVO für die Erfüllung der Informationspflichten (Art. 13, 14 DSGVO) und die Einhaltung von § 201 StGB (Vertraulichkeit des Wortes) verantwortlich.

(2) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, verschieben sich vereinbarte Termine und Fristen entsprechend. Aydoo ist nicht für Verzögerungen verantwortlich, die auf fehlende oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen sind.

(3) Bei Werkverträgen gilt ergänzend: Unterlässt der Auftraggeber eine für die Herstellung des Werks erforderliche Mitwirkungshandlung, kann Aydoo eine angemessene Entschädigung nach § 642 BGB verlangen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt unberührt.

(4) Aydoo wird den Auftraggeber auf erkannte fehlende Mitwirkung schriftlich hinweisen und eine angemessene Frist zur Nachholung setzen.


§ 6 Termine und Fristen

(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie im Einzelvertrag ausdrücklich als verbindlich (“Fixtermin”) gekennzeichnet sind. Andernfalls handelt es sich um unverbindliche Planangaben.

(2) Verbindliche Termine verschieben sich angemessen, soweit:

  • a) der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten (§ 5) nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
  • b) nach Vertragsschluss Change Requests (§ 3 Abs. 4) vereinbart werden;
  • c) höhere Gewalt (§ 7) oder sonstige von Aydoo nicht zu vertretende Umstände vorliegen.

(3) Aydoo wird den Auftraggeber über drohende Terminverschiebungen unverzüglich informieren.


§ 7 Höhere Gewalt (Force Majeure)

(1) Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung vertraglicher Pflichten, soweit die Nichterfüllung auf höherer Gewalt beruht. Höhere Gewalt umfasst insbesondere Naturkatastrophen, Epidemien und Pandemien, Krieg, Terrorismus, behördliche Anordnungen, Streik und Aussperrung (soweit nicht betriebsintern), schwerwiegende und großflächige Störungen der Telekommunikationsinfrastruktur sowie Cyberangriffe, die trotz angemessener Sicherheitsmaßnahmen nicht abwendbar waren.

(2) Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer des Hindernisses zu informieren und zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, die Auswirkungen zu minimieren.

(3) Vertragliche Leistungspflichten ruhen für die Dauer des Hindernisses. Vereinbarte Termine und Fristen verschieben sich entsprechend.

(4) Dauert das Hindernis länger als 3 Monate an, ist jede Partei berechtigt, den betroffenen Einzelvertrag mit einer Frist von 4 Wochen in Textform zu kündigen. Die Vergütung für bis zur Kündigung erbrachte Leistungen bleibt unberührt.


§ 8 Vergütung und Zahlungsbedingungen

8.1 Vergütungsmodelle

(1) Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Einzelvertrag. Folgende Vergütungsmodelle sind möglich:

ModellBeschreibung
TagessatzAbrechnung nach tatsächlich geleisteten Tagen (1 Tag = 8 Stunden)
StundensatzAbrechnung nach tatsächlich geleisteten Stunden
FestpreisPauschalvergütung für einen definierten Leistungsumfang
MonatspauschaleFeste monatliche Vergütung für laufende Betreuung

(2) Sofern im Einzelvertrag kein Vergütungsmodell vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung nach dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Stundensatz gemäß der jeweils aktuellen Preisliste von Aydoo. Änderungen der Preisliste werden dem Auftraggeber mindestens 4 Wochen vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Bei laufenden Verträgen berechtigt eine Preiserhöhung den Auftraggeber zur Sonderkündigung mit einer Frist von 4 Wochen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Preise.

(3) Reisekosten und Auslagen werden gesondert nach tatsächlichem Aufwand berechnet, sofern im Einzelvertrag nicht anders geregelt.

(3a) Aydoo kann in Einzelverträgen einen Nachlass gewähren, der an den gleichzeitigen Abschluss eines Wartungsvertrags geknüpft ist. Entfällt der Wartungsvertrag vor Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit — hilfsweise vor Ablauf von 12 Monaten nach Vertragsschluss — entfällt der Nachlass ab dem Folgemonat.

8.2 Rechnungsstellung und Fälligkeit

(4) Rechnungen werden nach Leistungserbringung, bei längeren Projekten monatlich, gestellt. Bei Festpreisprojekten kann eine Abschlagszahlung vereinbart werden.

(5) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, sofern im Einzelvertrag nicht anders vereinbart.

(6) Bei Zahlungsverzug ist Aydoo berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(7) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Aydoo anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers besteht nur, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.


§ 9 Abnahme (nur bei ausdrücklich vereinbartem Werkvertrag)

(1) Dieser Paragraph gilt ausschließlich für Leistungen, für die im Einzelvertrag ausdrücklich Werkvertragsrecht vereinbart ist (§ 2 Abs. 5).

(2) Aydoo wird den Auftraggeber über die Fertigstellung des Werks oder eines abnahmefähigen Teilwerks schriftlich informieren (“Fertigstellungsmitteilung”) und das Werk zur Abnahme bereitstellen.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Werk innerhalb von 14 Werktagen nach Zugang der Fertigstellungsmitteilung zu prüfen und die Abnahme zu erklären oder die Abnahme unter Angabe der konkreten Mängel schriftlich zu verweigern.

(4) Abnahmefiktion: Erklärt der Auftraggeber innerhalb der Frist nach Abs. 3 weder die Abnahme noch verweigert er diese unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt das Werk als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB).

(5) Das Werk gilt ferner als abgenommen, wenn der Auftraggeber es in den produktiven Einsatz übernimmt (“Produktivnahme”), es sei denn, der Auftraggeber hat zuvor wesentliche Mängel schriftlich angezeigt.

(6) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Ein Mangel ist unwesentlich, wenn die Funktionsfähigkeit des Werks dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird und der Mangel mit vertretbarem Aufwand beseitigt werden kann.

(7) Bei umfangreichen Projekten können Teilabnahmen für abgeschlossene Projektphasen oder Module vereinbart werden. Die Regelungen dieses Paragraphen gelten für Teilabnahmen entsprechend.


§ 10 Gewährleistung und Mängelansprüche

10.1 Werkverträge (nur bei ausdrücklich vereinbartem Werkvertrag, § 2 Abs. 5)

(1) Mängel im Sinne dieses Paragraphen liegen vor, wenn das Werk von der im Einzelvertrag vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Fehlt eine Beschaffenheitsvereinbarung, liegt ein Mangel vor, wenn das Werk sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte oder die gewöhnliche Verwendung eignet.

(2) Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen und dabei den Mangel möglichst genau zu beschreiben (Fehlerbeschreibung, Reproduzierbarkeit, betroffene Funktionen).

(3) Bei Vorliegen eines Mangels ist Aydoo zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Aydoo kann nach eigener Wahl den Mangel beseitigen (Nachbesserung) oder ein neues Werk herstellen (Neuherstellung). Die Nacherfüllung umfasst auch die Übernahme der hierfür erforderlichen Aufwendungen.

(4) Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl (mindestens zwei Versuche), kann der Auftraggeber nach seiner Wahl die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz richtet sich nach § 11 dieser AGB.

(5) Gewährleistungsausschluss: Kein Gewährleistungsanspruch besteht bei Mängeln, die zurückzuführen sind auf:

  • a) vertragswidrige Nutzung oder Bedienung durch den Auftraggeber;
  • b) Eingriffe, Änderungen oder Erweiterungen durch den Auftraggeber oder Dritte ohne vorherige Zustimmung von Aydoo;
  • c) Änderungen der eingesetzten Drittanbieter-Software (z.B. API-Änderungen durch Make.com, Superchat, Cal.com), die nicht von Aydoo zu vertreten sind;
  • d) Nichtbeachtung von Anwendungshinweisen, Dokumentationen oder Schulungsinhalten;
  • e) fehlerhafte oder unvollständige Daten oder Informationen des Auftraggebers.

(6) Verjährung: Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach Abnahme des Werks. Diese Frist gilt nicht für Mängel, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von Aydoo beruhen oder die Aydoo arglistig verschwiegen hat (§ 634a Abs. 3 BGB); insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

10.2 Dienstverträge (Beratung, laufende Betreuung)

(7) Bei Beratungs- und Betreuungsleistungen schuldet Aydoo die sorgfältige Erbringung der vereinbarten Tätigkeiten nach dem aktuellen Stand der Technik und unter Berücksichtigung der branchenüblichen Sorgfalt. Ein bestimmter Beratungserfolg wird nicht geschuldet.

(8) Der Auftraggeber hat Beanstandungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen.


§ 11 Haftung und Schadensersatz

(1) Aydoo haftet unbeschränkt:

  • a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit;
  • b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
  • c) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes;
  • d) im Umfang einer von Aydoo übernommenen Garantie.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) haftet Aydoo der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten haftet Aydoo nicht.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter von Aydoo.

(5) Höchstbetrag: Die Haftung von Aydoo nach Abs. 2 ist je Schadensfall auf die Höhe der im jeweiligen Einzelvertrag vereinbarten Nettovergütung begrenzt, maximal jedoch auf EUR 100.000,00. Bei laufenden Verträgen ist die Haftung auf die Summe der in den letzten 12 Monaten vor dem Schadensfall angefallenen Nettovergütung begrenzt.

(6) Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn und Datenverlust ist — soweit nicht Abs. 1 eingreift — ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist für die regelmäßige Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich. Im Falle eines von Aydoo zu vertretenden Datenverlustes haftet Aydoo nur für die Kosten der Wiederherstellung aus einer ordnungsgemäßen Datensicherung.

(7) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers nach diesem Paragraphen verjähren innerhalb von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, unabhängig von dieser Kenntnis jedoch spätestens nach 3 Jahren. Dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 1 sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels durch Aydoo.


§ 12 Nutzungsrechte und geistiges Eigentum

12.1 Vorbestehendes IP (Pre-Existing IP)

(1) Aydoo ist Inhaber aller Rechte an vorbestehenden Arbeitsergebnissen, Tools, Frameworks, Templates, Methoden, Bibliotheken und allgemeinem Know-how (“Vorbestehendes IP”), die vor oder unabhängig vom jeweiligen Einzelvertrag entstanden sind. Vorbestehendes IP verbleibt bei Aydoo.

(2) Soweit Vorbestehendes IP in das Projektergebnis einfließt, erhält der Auftraggeber daran ein einfaches (nicht-ausschließliches), zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Zweck. Dieses Nutzungsrecht ist nicht übertragbar und nicht unterlizenzierbar, sofern im Einzelvertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart.

12.2 Projektergebnisse (Project-Specific IP)

(3) An den im Rahmen des Einzelvertrags erstellten individuellen Arbeitsergebnissen (“Projektergebnisse”) — insbesondere individuelle Automatisierungen, Konfigurationen, Konzepte, Dokumentationen und individuell entwickelter Code — räumt Aydoo dem Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches (nicht-ausschließliches), zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein, einschließlich des Rechts zur Bearbeitung und Weiterentwicklung.

(3a) Die Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte bedarf einer gesonderten schriftlichen Individualvereinbarung und gesonderter Vergütung. Eine solche Vereinbarung kann auch Regelungen zu Lizenzgebühren (Royalties) enthalten.

(4) Die Einräumung der Nutzungsrechte nach Abs. 3 steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der für die jeweilige Leistung vereinbarten Vergütung. Bis zur vollständigen Bezahlung steht dem Auftraggeber lediglich ein vorläufiges, einfaches Nutzungsrecht zur bestimmungsgemäßen Verwendung zu.

(5) Zweckübertragungslehre (§ 31 Abs. 5 UrhG): Soweit der Umfang der Nutzungsrechte nicht ausdrücklich im Einzelvertrag geregelt ist, bestimmt sich der Umfang der eingeräumten Rechte nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck.

12.3 Wiederverwendung durch Aydoo

(6) Aydoo behält das Recht, allgemeine Erkenntnisse, Methoden, Techniken und Erfahrungen (“Know-how”), die im Rahmen der Leistungserbringung gewonnen wurden, für andere Projekte und Kunden zu verwenden, sofern dadurch keine vertraulichen Informationen des Auftraggebers offengelegt werden.

(7) Aydoo ist berechtigt, generische Lösungsansätze, wiederverwendbare Komponenten und Patterns, die im Rahmen des Projekts entwickelt oder weiterentwickelt wurden, in anonymisierter und vom Auftraggeber nicht zuordenbarer Form für andere Projekte zu nutzen. Auftraggeberspezifische Anpassungen, die über generische Patterns hinausgehen, sind von dieser Berechtigung ausgenommen und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

12.4 Drittanbieter-Software

(8) Für Software und Dienste Dritter (z.B. Make.com, Superchat, Cal.com, CRM-Systeme) gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen des Drittanbieters. Die Beschaffung und Aufrechterhaltung der erforderlichen Lizenzen obliegt — soweit im Einzelvertrag nicht anders geregelt — dem Auftraggeber.


§ 13 Vertraulichkeit

(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und nur für die Zwecke der vertraglichen Zusammenarbeit zu verwenden.

(2) Vertrauliche Informationen sind alle Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder nach den Umständen als vertraulich anzusehen sind, insbesondere:

  • a) Geschäftsgeheimnisse, Geschäftsstrategien und -pläne;
  • b) Kundendaten und -listen;
  • c) technische Spezifikationen, Quellcode und Architektur;
  • d) Preise, Konditionen und Kalkulationen;
  • e) nicht öffentlich bekannte Geschäftskennzahlen.

(3) Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die:

  • a) zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits öffentlich bekannt sind oder danach ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich bekannt werden;
  • b) der empfangenden Partei bereits vor der Offenlegung rechtmäßig bekannt waren;
  • c) von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt wurden;
  • d) aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen.

(4) Die Vertraulichkeitsverpflichtung besteht während der Vertragslaufzeit und für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Beendigung des jeweiligen Vertrages fort. Für Informationen, die Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) darstellen, besteht die Vertraulichkeitsverpflichtung zeitlich unbegrenzt fort.

(5) Die Weitergabe vertraulicher Informationen an Mitarbeiter und Subunternehmer ist zulässig, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist und diese Personen einer gleichwertigen Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegen.


§ 14 Datenschutz

(1) Beide Parteien beachten die anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) und das BDSG (Bundesdatenschutzgesetz).

(2) Soweit Aydoo im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Datenverarbeitung einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO ab.

(3) Der Auftraggeber ist für die Rechtmäßigkeit der von ihm bereitgestellten personenbezogenen Daten und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Pflichten gegenüber den betroffenen Personen verantwortlich. Er stellt Aydoo von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung dieser Pflichten beruhen.

(4) Aydoo setzt bei der Leistungserbringung gegebenenfalls KI-basierte Werkzeuge und Dienste ein, insbesondere:

  • a) generative Sprachmodelle (Large Language Models) zur Textverarbeitung und Codegenerierung;
  • b) Automatisierungsplattformen mit KI-Komponenten;
  • c) KI-gestützte Analyse- und Klassifikationswerkzeuge;
  • d) KI-gestützte Meeting-Transkriptions- und Analysedienste zur automatisierten Protokollerstellung, Aufgabenextraktion und Spezifikationsableitung.

Der Auftraggeber wird über die Kategorien der eingesetzten KI-Werkzeuge informiert. Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden nicht in KI-Systeme eingegeben, es sei denn, dies ist im Einzelvertrag oder einer gesonderten Vereinbarung ausdrücklich vorgesehen und datenschutzrechtlich zulässig. Der Auftraggeber kann jederzeit Auskunft über die konkret eingesetzten KI-Werkzeuge verlangen.

(5) Soweit Aydoo im Rahmen der Leistungserbringung Meeting-Transkriptionsdienste gemäß Abs. 4 lit. d einsetzt, stellt Aydoo dem Auftraggeber einen Muster-Hinweistext zur Information der Meeting-Teilnehmer bereit. Der Auftraggeber ist als Verantwortlicher im Sinne der DSGVO dafür verantwortlich, alle Meeting-Teilnehmer vor Aufnahmebeginn ordnungsgemäß zu informieren (Art. 13, 14 DSGVO) und die Einhaltung von § 201 StGB (Vertraulichkeit des Wortes) sicherzustellen. Widerspricht ein Teilnehmer der Aufzeichnung, ist die Transkription für das betreffende Meeting zu deaktivieren.


§ 15 Laufzeit und Kündigung

15.1 Projektverträge (Einmalprojekte)

(1) Einzelverträge für Implementierungs- und Entwicklungsprojekte enden mit der vollständigen Erbringung und Abnahme der vereinbarten Leistungen.

(2) Beide Parteien können einen Projektvertrag aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

  • a) die andere Partei eine wesentliche Vertragspflicht trotz schriftlicher Abmahnung und angemessener Nachfrist nicht erfüllt;
  • b) über das Vermögen der anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird; dieses Kündigungsrecht besteht nur, soweit die §§ 103, 119 InsO dem nicht entgegenstehen;
  • c) die ordnungsgemäße Vertragserfüllung aus Gründen, die keine Partei zu vertreten hat, für mehr als 3 Monate unmöglich ist.

15.2 Laufende Verträge (Betreuung, Beratung)

(3) Laufende Verträge werden für die im Einzelvertrag vereinbarte Laufzeit geschlossen. Fehlt eine Vereinbarung, gilt eine Mindestlaufzeit von 3 Monaten.

(4) Laufende Verträge verlängern sich automatisch um jeweils einen weiteren Monat, wenn sie nicht mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende der jeweiligen Laufzeit schriftlich gekündigt werden.

(5) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach Abs. 2 bleibt unberührt.

15.3 Folgen der Beendigung

(6) Bei Beendigung des Vertrages — gleich aus welchem Grund — hat der Auftraggeber alle bis zur Beendigung erbrachten Leistungen zu vergüten. Bei Werkverträgen wird die Vergütung für bereits erbrachte Teilleistungen nach dem Anteil am Gesamtwerk berechnet.

(7) Aydoo wird bei Beendigung alle vom Auftraggeber bereitgestellten Unterlagen, Zugänge und Daten zurückgeben oder auf Wunsch vernichten. Die Pflicht zur Aufbewahrung gesetzlich erforderlicher Unterlagen bleibt unberührt.

(8) Der Auftraggeber erhält nach Beendigung und vollständiger Bezahlung die ihm nach § 12 zustehenden Nutzungsrechte an den Projektergebnissen.

(9) Übergangsunterstützung: Auf Wunsch des Auftraggebers erbringt Aydoo nach Vertragsbeendigung für einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten Übergangsleistungen zur geordneten Übergabe an einen Nachfolger (Transition Assistance). Diese Leistungen umfassen insbesondere die Dokumentation des Ist-Zustands, den Export von Daten in gängigen Formaten und die Einweisung eines Nachfolgedienstleisters. Die Übergangsunterstützung wird nach dem zum Zeitpunkt der Beendigung gültigen Stundensatz vergütet.


§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Anwendbares Recht: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Gerichtsstand: Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit Verträgen, die diesen AGB unterliegen, ist Berlin (Sitz von Aydoo), sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(3) Schriftform: Soweit in diesen AGB Schriftform vorgesehen ist, genügt die Textform (§ 126b BGB), insbesondere E-Mail, sofern der Absender zweifelsfrei identifizierbar ist. Die elektronische Form (§ 126a BGB) bleibt hiervon unberührt.

(4) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung (§ 306 Abs. 2 BGB).

(5) Abtretung: Der Auftraggeber darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Aydoo auf Dritte übertragen.

(6) Keine Abwerbung: Während der Vertragslaufzeit und für 6 Monate nach Beendigung verpflichten sich beide Parteien, Mitarbeiter oder freie Mitarbeiter der jeweils anderen Partei, die im Rahmen des Vertrags eingesetzt wurden, nicht aktiv abzuwerben. Initiativ- bewerbungen des betreffenden Mitarbeiters bleiben hiervon unberührt.

(7) Referenz: Aydoo ist berechtigt, den Auftraggeber als Referenzkunden zu benennen und das Projekt in anonymisierter Form in Eigendarstellungen (Website, Angebote) zu erwähnen, sofern der Auftraggeber dem nicht in Textform widerspricht.


Stand: 2026-02-27

Aydoo Services GmbH Kastanienallee 2, 10435 Berlin